Satzung des Vereins SOULHOOD – Gesellschaft zur
Förderung von Kultur-, Umweltschutz- und
Entwicklungshilfe-Projekten e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Soulhood – Gesellschaft zur
Förderung von Kultur-, Umweltschutz- und
Entwicklungshilfeprojekten”. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Braunschweig. An anderen Orten
kann der Verein Zweigstellen einrichten.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Entwicklung von Konzepten und
die Durchführung von Projekten die der Förderung von
Kultur, Bildung, Umweltschutz und/oder Entwicklungshilfe
dienen.
(2) Dazu entwickelt er zeitgemäße Aktions- und
Veranstaltungsformen und gestaltet danach Aktionen und
Veranstaltungen, die geeignet sind, das öffentliche
Interesse an den in Abs. (1) genannten Themenkreisen zu
verstärken und eine entsprechende positive Resonanz in der
Allgemeinheit zu erzielen. Der Verein veranstaltet
Vorträge, Diskussionen und Konferenzen, gibt Medien heraus,
beschafft Fördermittel und erteilt Forschungsaufträge. Er
führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet
erscheinenden Maßnahmen durch.
(3) Der Verein wirkt bei der Aus- Fort- und Weiterbildung
auf den in Frage kommenden Berufs- und Praxisfeldern mit.
(4) Bildungseinrichtungen können bei Projekten, die die in
Abs.(1) genannten Themenkreise betreffen, unterstützt
werden.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr endet am 31.12.2005
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahme-Antrag entscheidet der
Vorstand, auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung (=MV). Die MV muss ihr Votum abgeben,
wenn der Vorstand einen Aufnahme-Antrag ablehnen will; an
dieses Votum ist der Vorstand gebunden. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Erhalt der vom Vorstand auszufertigenden
schriftlichen Bestätigung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete
Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig.
- Durch Ausschluss aus dem Verein
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zustellen zu
lassen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Einschreibens den Ausschluss beim Vorstand
schriftlich anfechten; die Anfechtung ist zu begründen.
Über die Anfechtung entscheidet die MV. Macht das Mitglied
vom Recht der Anfechtung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, ist der Ausschluss wirksam.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung (=MV)
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der
- ersten Vorsitzenden
- zweiten Vorsitzenden
- Schriftführer/ in
- Kassenwart/ in
- Mediensprecher/ in
(2) Die Funktion der Schriftführerin bzw. des
Schriftführers oder der Kassenwartin bzw. des Kassenwarts
oder der Mediensprecherin bzw. des Mediensprechers kann
zusammen mit einer anderen Vorstandsfunktion ausgeführt
werden; ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem
ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Vorstandsmitglieder vertreten; davon muss ein
Vorstandsmitglied erster oder zweiter Vorsitzender sein.
(4) Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied
für den Rest der Amtsdauer des ausgegliederten
Vorstandsmitglieds.
(5) Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers
bedienen. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des
Geschäftsführers bedarf der Zustimmung aller
Vorstandsmitglieder. Sie wird erst wirksam, wenn sie die MV
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder bestätigt.
§8 Beirat
Die MV kann einen Beirat errichten. Er hat die Aufgabe, die
Arbeit des Vorstands zu beraten (insbesondere fachlich) und
zu unterstützen. Er besteht aus drei oder fünf Mitgliedern,
die jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
§9 Mitgliederversammlung (=MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei
ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende
Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
über das zurückliegende Geschäftsjahr und Entlastung des
Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl des Beirats
- Genehmigung von Geschäftsordnungen
- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen,
Abteilungen und Zweigstellen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und zur
Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Anfechtung einer
Ausschlussentscheidung des Vorstands gemäß §5 Abs.(4)
- Beschlussfassung in anderen gemäß dieser Satzung
vorgesehenen Fällen
(3) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
der Ausschluss eines Mitgliedes im Anfechtungsverfahren und
die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder
(4) Der Vorstand hat unverzüglivh eine MV einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(5) Über die Beschlüsse jeder MV ist ein Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§10 Mitlgiedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.
Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des
Jahresbeitrags entscheidet die MV; dabei sind Ermäßigungen
für finanziell benachteiligte Gruppen möglich.
§11 Auflösung des Vereins und Verwendung des
Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein eventuell vorhandenes
Vermögen an
STREETKIDS International e.V
Herr Daniel Preuß
Nibelungenallee 47
D-60318 Frankfurt am Main
fon: +49(0) 69 - 96 20 xx xx
fax : +49(0) 69 - 96 20 xx xx
Dieser Verein hat es ausschließlich und unmittelbar zur
Förderung von Kultur, Bildung, Umweltschutz und/ oder
Entwicklungshilfe einzusetzen.
Festgestellt am 26. Dezember 2004 in Mönchengladbach
Unterschriften